Vereinssatzung des

 „Seifenkistenrennsportvereins

Waffenschmiede Kitzscher e.V.“

 (SWK e.V.)

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Seifenkistenrennsportverein Waffenschmiede Kitzscher“ (SWK) und ist umgehend im Vereinsregister des Amtsgerichtes Borna einzutragen. Danach trägt er den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in 04567 Kitzscher. Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Paragraphen 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Bildung von sportlichem Teamgeist und die Heranführung an den Seifenkistenrennsport. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Ausübung des Seifenkisten- und Bobby-Car-Rennsports sowie durch Förderung und Umsetzung handwerklicher Begabungen und Fähigkeiten, sowie technischer Ideen und dem Erlernen und Trainieren von fahrerischen Fähigkeiten im fairen und sportlichen Wettkampf von Mädchen, Jungen, Jugendlichen und Erwachsenen, sowie in der Betreuung und Unterstützung örtlicher Rennveranstaltungen. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen werden keinesfalls geduldet.

 

§ 3 Das Finanzgebaren

 

Eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit des Vereins ist zu jeder Zeit ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch irgendwelche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge noch etwaige Leistungen zurück.

Die Mitglieder erhalten keinerlei Vergütung bzw. Spesen für ihre Tätigkeit im Interesse des Vereins. Ausgenommen ist nur der Ersatz barer Auslagen im Auftrag und Interesse des Vereins.

Sind Mitglieder haupt- oder nebenberuflich für den Verein tätig, können sie entsprechend ihrer Tätigkeit bzw. Leistung eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe dieser Vergütung entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder des Vereins haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Der Verein haftet für die Verbindlichkeiten nur in Höhe seines jeweiligen Vermögens.

§ 4 Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und nach dieser handelt. Die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Antragstellung. Das Mitglied verpflichtet sich, eine einmalige Gebühr bei Aufnahme in den Verein, sowie den Mitgliedsbeitrag beim jeweiligen Beauftragten des Vereins einmal im Quartal zu entrichten. Ehrenmitglieder sind davon ausgeschlossen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgelegt.

 

Die Mitgliedschaft erlischt

1. bei Tod des Mitglieds,

2. Einreichung einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monate zum Ende des Quartals,

3. erhebliche Verletzung des Verhaltens oder der Schädigung der Vereinsinteresses und

4. Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages ohne Grund von mindestens eines halben Jahres.

 

Der Ausschluss aus dem Verein entsprechend den Unterpunkten 3 und 4 erfolgt durch den Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Zugang des Schreibens, schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Erfolgt kein Einspruch innerhalb der Frist ist der Ausschluss unanfechtbar. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Gezahlte Beiträge werden laut Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Durch Einbringung von Ideen und aktiver Mitarbeit der Mitglieder soll die Vereinsarbeit gefördert werden. Die Mitglieder sind verpflichtet,

– die Interessen des Vereins zu wahren,

– die Satzung einzuhalten,

– dem Verein bei der Erfüllung seiner Arbeit zu helfen,

– der Beitragspflicht nachzukommen,

– den Verein nach außen ordnungs- und rechtsgemäß zu vertreten,

– 2 x im Jahr an einem Arbeitseinsatz teilzunehmen (Mitglieder ab 16 Jahre). Der Verein schlägt hierbei mehrere Termine vor, von denen zwei wahrgenommen werden müssen. Bei Nichtwahrnehmung der zwei Arbeitseinsätze behält sich der Verein vor, einen Betrag von 20,00 € pro Arbeitseinsatz zu verlangen.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei Abwesenheit des Vorsitzenden vom Stellvertreter einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand halbjährlich einberufen werden, wenn dies mindestens 25% der Mitglieder schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens vier Wochen zuvor durch schriftliche Einladung und durch Bekanntmachung im Amts- und Informationsblatt der Stadt Kitzscher.

 

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ab 16 Jahren besitzt eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds kann durch eine schriftliche Vollmacht erfolgen. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Die Tagesordnung hat zu beinhalten:

– Begrüßung,

– Wahl des Versammlungsleiters,

– Bericht des Vorsitzenden,

– Rechenschaftsbericht des Kassenwarts,

– Bericht der Kassenprüfer,

– Festlegung der Beschlussfähigkeit,

– Entlastung des alten Vorstandes,

– Wahl des neuen Vorstandes,

– Anfragen der Mitglieder,

– Allgemeines

 

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der einberufenen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand wird für eine Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus vorerst 4 Personen. Im Einzelnen sind das ein Vorsitzender, ein Stellvertreter, ein Kassenwart und ein Technischer Leiter. Bei Bedarf wird ein 5. Vorstandsmitglied als Jugendleiter berufen (ab vollendetem 14. Lebensjahr möglich). Vorsitzender und Stellvertreter sind jeder für sich allein gesetzlicher Vertreter des Vereins. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand solange im Amt bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt und bestätigt wurde.

 

Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

 

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand zu berufen.

 

Der Vorstand trifft sich monatlich.

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben zu leisten:

– den Verein nach außen zu vertreten,

– die Interessen des Vereines zu wahren,

– Organisation der Mitgliederversammlung,

– Umsetzung bzw. Durchführung der gefassten Beschlüsse,

– Aufstellen eines Arbeitsplanes,

– Verwaltung des Vermögens,

– Organisation des Vereinslebens und

– Abgabe der Rechenschaft gegenüber den Mitgliedern.

 

§ 9 Kassenprüfer

 

Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer überwacht die ordnungsgemäße Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Kassenwarts. Bei Ausscheiden des Kassenprüfers während einer Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied kommissarisch als Kassenprüfer zu berufen. Mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung hat der Kassenprüfer eine Prüfung vorzunehmen. Das Ergebnis wird dem Vorstand und der Mitgliederversammlung in Form eines Rechenschaftsberichtes vorgelegt. Weitere Kassenprüfungen sind dem Vorstand durch einen daran anschließenden Bericht zur nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen.

 

§ 10 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr vom 1.Januar bis 31.Dezember.

 

§ 11 Vereinsvermögen

 

Das Vereinsvermögen besteht aus den Aufnahmegebühren, Beitragseinnahmen, Eintrittsgeldern, technischen Geräten und Einrichtungsgegenständen laut Inventarverzeichnis, Rennfahrzeugen laut gesonderter und vierteljährlich zu aktualisierender Auflistung, Spenden- und Sponsorengeldern, Leihgebühren, etwaigen Stiftungen und Zuschüssen sowie aus sonstigen Einkünften.

Der Kassenwart stellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresetat auf, der dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen ist. Im Rahmen dieses Etats ist der Kassenwart für den Vollzug der Einnahmen und Ausgaben des Vereins verantwortlich. Sämtliche Ausgaben sind mit dem Vorstand abzustimmen. Die Überschreitung des Etats bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Gegenüber dem jeweiligen Geldinstitut kann die Unterschriftsbefugnis nur zu Zweit ausgeübt werden. Entsprechende Bankvollmachten sind dem Geldinstitut zu zuleiten.

 

§ 12 Datenverarbeitung und Datenschutz

 

Zur Erfüllung und zum Zweck der Aufgaben im Verein werden personenbezogene Daten unter Einhaltung der Europäischen Datenschutzrichtlinie gespeichert. Mit dem Beitritt des Mitgliedes nimmt der Verein Name, Adresse und Geburtsdaten auf. Diese Informationen werden in geeigneter Form gespeichert und gegenüber Dritter geschützt.

 

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder einer Veröffentlichung in Form von Bildern, Videos und Namen zu.

 

Das Mitglied hat das Recht, dem Verein die weitere Verwendung von Bildern, Videos und Namen zu untersagen. Die Mitteilung sollte dem Verein schriftlich angezeigt werden. Bei Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitgliedes gelöscht.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu dem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Kitzscher und muss für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

 

 

 

§ 14 Vollzugsbestimmung

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.08.2018 beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung ist jedem Vereinsmitglied zugänglich zu machen.

 

Kitzscher, 19.11.2018

 

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  Dirk Hilmers (Vorstandsvorsitzender)

Wir lieben was wir tun...

Seifenkistenrennsportverein Waffenschmiede Kitzscher e.V.